Touristik & Gewerbe Unkel e.V.

Satzung Des Touristik und Gewerbe Unkel e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Touristik und Gewerbe Unkel e. V. Sitz des eingetragenen Vereins ist Unkel. Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur, Bahnhofstr. 47, 56410 Montabaur unter der Reg.-Nr.6 VR 10292 eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist es, die Stadt Unkel touristisch zu beleben, mitzuhelfen ihr äußeres Erscheinungsbild – Innenstadt sowie ihre Stadtteile – positiv zu verändern und sie unter gewerblichen Aspekten attraktiver zu gestalten.

Hierzu gehören insbesonders:

  1. Erhaltung und Verschönerung sowie Erforschung des historischen Stadtbildes einschließlich historischer Bauten von Unkel, der Stadtteile Heister und Scheuren unter besonderer Beachtung der geltenden Ortssatzung;

 

  1. Förderung des traditionellen Brauchtums und Bereicherung des öffentlichen kulturellen Lebens

 

  1. Erhaltung von Einrichtungen einschließlich historischer Denkmäler in unsere rheinischen Landschaft, die der Förderung des Tourismus, der Erholung und Freizeitgestaltung dienen sowie die Initiierung und Mitwirkung bei Veranstaltungen, die diesen Bereichen nützen

 

  1. Beitrag zur Wirtschaftsförderung durch Mitgestaltung von Werbekonzepten und Aufstellung von Werbeträgern im Gewerbe- und Tourismusbereich

 

  1. Mitgestaltung einer zeitgemäßen Marketingkonzeptionder Stadt Unkel im Zusammenwirken mit der Stadt und dem Tourismusbüro sowie den Gewerbetreibenden und Vereinen;

 

  1. Mitarbeit im Ausschuss für Tourismus und Städtepartnerschaft der Stadt Unkel

 

  1. Gezielte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit i.S. des Vereinszweckes. 8. Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Tourismus Siebengebirge GmbH 9. Auszeichnung von Wanderwegen

 

  1. Informationen, Tipps für Unkel und seine Gäste

 

  1. Leben und Einkaufen in Unkel und Umgebung

 

 

$ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des

privaten und öffentlichen Rechtes werden (sowie die von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenmitglieder).

Der Beitritt kann jederzeit erfolgen.

Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Neuaufnahmen, Austritte bzw. Kündigungen werden in der Mitgliederversammlung mündlich bekanntgegeben.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;

 

  1. Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur bis zum 31.12. eines jeden Jahresunter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig ist;

 

  1. Durch Ausschluss aus dem Verein

 

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben und Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Ein Ausschluss eines Mitglieds kann ferner erfolgen, wenn ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahrbesteht und das Mitglied diesen Betrag auch nachschriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

 

  1. Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die vom Vorstand berufenen Ausschüsse

 

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem .1 Geschäftsführer, dem 2. Geschäftsführer, dem Schatzmeister und fünf Beisitzern.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer, dem 2. Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Er ist Vorstand i.S.d. § 26 BGB und vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied darf nur ein Amt im Verein innehaben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandeswährend der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand leitet die Geschicke des Vereins, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und erfüllt somit die in § 2 formulierten Zwecke des Vereins.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Soweit nicht anders bestimmt ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und d e m Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann zu besonderen Themen Ausschüsse einsetzen (siehe § 11).

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Soweit nicht anders bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme; diese ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder; die gleiche Regelung gilt bei der Änderung des Zwecks des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu

leiten. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten

 

  1. Jahresbericht

 

  1. Jahresrechnung, Rechnungsbericht und Entlastung des Vorstandes;

 

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

 

  1. Wahl von zwei Kassenprüfern; jährliche Neuwahl, Wiederwahl zulässig;

 

  1. Eingegangene Anträge über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,

 

  1. Wahl des Vorstandes,

 

  1. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

 

  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

 

  1. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschlussdurch den Vorstand Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden.

 

 

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Zum Amt des Kassenprüfers sind nur solche Mitglieder zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben die Rechnungsbelege und die Rechnungsführung des Vorstandes sowie den Vermögensbestand zu prüfen, einen Bericht über ihre Prüfung

anzufertigen und diesen zu unterzeichnen. Sie haben das Recht jederzeit vom Vorstand Aufschluss über die Amtsführung zu verlangen; vorgefundene Mängel haben sie unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

 

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur. Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages. (Freiwillige zusätzliche Zahlungen sind stets willkommen). Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Die Beiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

 

 

§ 11 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Die Aufgaben der Ausschüsse müssen in einer schriftlichen Anweisung festgehalten sein. Die Amtszeit der Ausschüsse beträgt in der Regel drei Jahre, sie endet mit der des Vorstandes, ansonsten mit dem Wegfall des Anlasses ihrer Einberufung. Auch hier sind Wiederwahlen zulässig.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss in einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Auflösung und Aufhebung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks hat die Mitgliederversammlung zu beschließen, wer Anfallsberechtigte des Vereinsvermögens wird.

Sofern die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt, sind der .1 Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren.

 

 

§ 13 Inkraftsetzung

Die der Mitgliederversammlung am 22.11.2007 zur Beschlussfassung vorgelegte

Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.